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   OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06   

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https://dejure.org/2006,4803
OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06 (https://dejure.org/2006,4803)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 So 38/06 (https://dejure.org/2006,4803)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 (https://dejure.org/2006,4803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren; Unwirksamkeit einer Prozessvollmacht wegen der Bevollmächtigung für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren; Erstattungsfähigkeit der Kosten des ...

  • Judicialis

    VwGO § 67 Abs. 3; ; VwGO § 162 Abs. 2; ; VwGO § 164; ; VwGO § 165

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 3595 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 1301
  • DÖV 2006, 1059
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.11.2000 - XI R 90/98

    Einkommenssteuerbescheid - Prozeßvollmacht - Rechtsanwalt - Bevollmächtigung -

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06
    Dass sie für eine Vielzahl, nicht im einzelnen konkret benannter Verfahren erteilt worden war, und dass sie nicht Bestandteil der vorliegenden Verfahrensakte war, macht sie nicht unwirksam (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2000, NVwZ-RR 2001 S. 347; Urteil vom 17.4.1998, NVwZ-RR 1998 S. 528).
  • VGH Bayern, 09.03.2006 - 1 C 05.3053

    Verfahrensrecht - Kostenerstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren!

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06
    Materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch sind grundsätzlich - mit Ausnahme unstreitiger oder offenkundiger Einwendungen und Einreden - nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 9.3.2006 - 1 C 05.3053 -, Juris, mit. weit. Nachw.).
  • BFH, 17.04.1998 - VI R 107/97

    Nachweis der Prozessvollmacht durch eine in einem anderen Verfahren erteilte

    Auszug aus OVG Hamburg, 30.05.2006 - 3 So 38/06
    Dass sie für eine Vielzahl, nicht im einzelnen konkret benannter Verfahren erteilt worden war, und dass sie nicht Bestandteil der vorliegenden Verfahrensakte war, macht sie nicht unwirksam (vgl. BFH, Urteil vom 16.11.2000, NVwZ-RR 2001 S. 347; Urteil vom 17.4.1998, NVwZ-RR 1998 S. 528).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 92/22
    Letzteres gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt (siehe BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 1 WB 111.86, BVerwGE 83, 271 = juris, Leitsatz und Rn. 15 f.; siehe ferner die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06, NVwZ 2006, 1301 = juris, Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2024 - 2 E 508/23
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 1 WB 111.86 -, BVerwGE 83, 271 = juris Rn. 15 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301 = juris Rn. 11.
  • VG Berlin, 11.02.2021 - 1 L 105.21

    Polizei muss Prüfingenieur bei Einsatz in der Rigaer Straße schützen

    Dass die Vollmacht für eine Vielzahl nicht im Einzelnen konkret benannter Verfahren erteilt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06, juris Rn. 13).
  • OVG Hamburg, 07.08.2009 - 3 So 104/09

    Kostenfestsetzungsverfahren; Einwände des Kostenschuldners; Inhalt des

    Dies rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann (BVerwG, Beschl. v. 5.12.2007, JurBüro 2008, 142; BGH, Beschl. v. 22.11.2006, NJW-RR 2007, 422; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2006, NVwZ 2006, 1301; OVG Greifswald, Beschl. v. 10.4.2008, NordÖR 2008, 265).

    Dies gilt auch in Fällen der anwaltlichen Vertretung der Hochschulen in Hochschulzulassungsverfahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.5.2006, a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.8.2006, NVwZ 2006, 1300; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.2.2006, NVwZ 2006, 713; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.8.2003, NVwZ-RR 2004, 155).

  • VGH Bayern, 05.07.2016 - 10 C 15.474

    Erinnerung gegen die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten

    Unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht beschränkt ist (vgl. OVG Hamburg, B. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 - juris Rn. 1) ergibt sich, dass auch die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erstattungsfähig sind; die Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind daher vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgeändert worden.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen der §§ 164, 165 VwGO grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob die Bevollmächtigung des Prozessvertreters desjenigen Beteiligten, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten beantragt, wirksam erfolgt ist oder nicht (OVG Hamburg, B. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 - juris); vielmehr ist allein über die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der zu erstattenden Kosten zu entscheiden (BayVGH, B. v. 9.3.2006 - 1 C 05.3053 - juris Rn. 11).

  • OVG Hamburg, 12.06.2007 - 3 So 173/05

    Erstattung der Gebühren und Auslagen eines von der Hochschule bevollmächtigten

    Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten findet keine umfassende Überprüfung des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs statt, sondern nur eine Entscheidung über die vom Kostenschuldner erhobenen Einwendungen und Einreden (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30.5.2006, NVwZ 2006, 1301, m. weit. Nachw.).
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2021 - 2 NB 3/21

    Zulassung zum Modellstudiengang der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule

    Dementsprechend ist auch im Hochschulzulassungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch eine Universität als notwendig anzusehen ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 2.8.2006 - NC 9 S 76/06 -, juris Rn. 2 ff.; HambOVG, Beschl. v. 30.5.2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15 f.; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 1.2.2006 - OVG 1 K 72.05 -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2022 - 8 D 344/21

    Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten; fristwahrende Klageerhebung;

    vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 1. September 2022 - 22 C 22.1221 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Mai 2019 - 2 S 896/19 -, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Mai 2006 - 3 So 38/06 -, juris Rn. 15; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 162 Rn. 56; Kunze in BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2022, § 162 Rn. 56.
  • VG Ansbach, 12.06.2023 - AN 9 M 23.1116

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzung - Entstehung von fiktiver Terminsgebühr und

    Vielmehr erfolgt nur eine Entscheidung über die vom Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen und Einreden (OVG Hamburg, B.v. 30.5.2006 - 3 So 38/06; BeckOK/VwGO § 165 Rn. 10).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.04.2008 - 1 O 5/08

    Prüfung materieller Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch

    Diese Linie des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Übrigen zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.07.2003 - 15 C 03.947 -, NVwZ-RR 2004, 227; Beschl. v. 09.03.2006 - 1 C 05.3053 -, BayVBl. 2007, 506; OVG HH, Beschl. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 -, VBlBW 1990, 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.02.2008 - 20 B 256/08 - jeweils zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 20 B 256/08

    Möglichkeit der Einstellung einer Zwangsvollstreckung aus einem in einem

  • VG Regensburg, 20.03.2015 - RO 8 M 15.272

    Antrag gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG Minden, 20.07.2022 - 12 K 2430/19
  • SG Fulda, 10.06.2016 - S 4 SF 50/15

    Ob ein Kostenfestsetzungsbeschluss mit der Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG

  • VG Göttingen, 14.08.2007 - 1 A 472/06

    Prozessvollmacht ohne Bedeutung im Kostenfestsetzungsverfahren; bei

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